Abschluss der Sanierung
Die Durchführung der Sanierung erstreckt sich in der Regel über 15 Jahre, bis sie für abgeschlossen erklärt wird. Die Sanierungsverordnung ist dann nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. In Einzelfällen können Grundstücke vorzeitig aus der Sanierung “entlassen” werden, wenn die Sanierungsziele auf diesen Grundstücken bereits realisiert sind. Die Beurteilung von Anträgen auf vorzeitige Entlassung richtet sich nach § 163 BauGB („Vorzeitige Abschlusserklärung“).
Nach Abschluss der Sanierung werden im umfassenden Sanierungsverfahren (ausschließlich im Bereich Karl-Marx-Straße, in der Karte – PDF-File; 4,27 MB – als Bereich „B“ dargestellt) die Bodenwertsteigerungen, die durch die Sanierung bewirkt wurden, abgerechnet. Die Eigentümer*innen der Grundstücke müssen zur (nachträglichen) anteiligen Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld entrichten. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrags sind die §§ 154 und 155 BauGB. Sofern die Eigentümer*innen durch einen Vertrag mit dem Bezirksamt Neukölln Ordnungsmaßnahmen übernommen haben, mindert sich der Ausgleichsbetrag um die hieraus entstandenen Kosten. Bereits vor der Aufhebung der Sanierung besteht für die Eigentümer*innen die Möglichkeit, mit einer sogenannten Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag unter Anrechnung vertraglich übernommener Ordnungsmaßnahmen vorzeitig abzulösen. Die Vereinbarung können die Eigentümer*innen freiwillig mit dem Bezirksamt eingehen. Voraussetzung ist, dass die Sanierungsziele auf dem Grundstück erreicht wurden oder die Durchführung aller Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Vereinbarung (städtebaulicher Vertrag) verbindlich geregelt wurde. Dadurch erreichen Eigentümer*innen Planungs- und Kostensicherheit, zum Beispiel im Falle der Veräußerung des Grundstücks. Im Bereich Karl-Marx-Straße wird diese sich aus § 154 Abs. 3 BauGB grundsätzlich ergebende Möglichkeit seitens der Behörde nach Prüfung nur im besonderen Ausnahmefall eröffnet.