Sozialplan, Entschädigung, Härteausgleich
Ergeben sich durch die Sanierung für Eigentümer*innen unvermeidliche Einschränkungen der (wirtschaftlichen) Nutzung von Grundstücken (zum Beispiel durch Abriss von Gebäudeteilen oder bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverträgen) haben diese einen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des § 93 bzw. des § 185 Baugesetzbuch (BauGB). Solche Entschädigungsregelungen können ebenfalls Gegenstand des städtebaulichen Vertrags zwischen den Eigentümer*innen und dem Bezirksamt Neukölln sein, um die einvernehmliche und reibungslose Durchführung des Sanierungsvorhabens zu gewährleisten.
Die Sanierung soll ferner so durchgeführt werden, dass negative Auswirkungen auf die Betroffenen nach Möglichkeit vermieden werden. Dennoch können sich städtebauliche Sanierungsmaßnahmen negativ auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken. Die §§ 180 und 181 BauGB regeln die Hilfestellungen für die Sanierungsbetroffenen (Sozialplan, Härtefallregelung). Nähere Auskünfte können beim Fachbereich Stadtplanung (siehe Kontakte) eingeholt werden.
Grundsätzlich ist ein Ziel, im Sanierungsgebiet die gewerbliche Entwicklung zu fördern. Dennoch kann in einzelnen Fällen, um Störungen und Nutzungskonflikte zu vermeiden, eine Verlagerung eines Gewerbebetriebs notwendig sein. Ist eine Verlagerung oder Änderung eines Betriebs zur Durchführung der Sanierung (§ 148 Abs.2 Nr. 4 BauGB) notwendig, wird geprüft, ob ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann oder ob die Möglichkeit einer Gewerbeförderung in Betracht kommt.
Der Entschädigungsleistung nach §§ 93 ff. BauGB liegt grundsätzlich ein Rechtsanspruch zugrunde (z. B. vorzeitige Kündigung von langfristigen Miet- oder Pachtverträgen, Eigentumsverluste etc.). Die Förderung nach den Ausführungsvorschriften zur Städtebauförderung beruht dagegen auf einer„Kann-Vorschrift”, d.h. auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung kann sowohl für die Kosten der Verlagerung als auch für bauliche Maßnahmen, sog. Änderungskosten, gewährt werden.