Besondere Genehmigungskriterien für Vorhaben im Zentrum
Vorhaben privater Bauherren kann zugestimmt werden, wenn sie die Neuprofilierung des Zentrums gezielt befördern. Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt anhand der Prüfungsgrundsätze:
- Zentrenverträglichkeit,
- angemessene Zentralität,
- angemessene Besucherfrequenz,
- Nutzung entsprechend der Lage im Zentrum,
- Nutzung entsprechend der Lage im Gebäude sowie
- angemessene Fassadengestaltung (Schaufenster, Außenwerbung, Rollläden, Markisen und Vordächer).
Angemessene Zentralität und Besucherfrequenz
Nutzung entsprechend der Lage im Zentrum bzw. im Gebäude
Der Handel ist die besucherzahlintensivste und wichtigste zentrentragende Nutzung. Sie ist daher unter Berücksichtigung der Marktlage auf den dafür geeigneten Standorten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus prägen viele Kulturangebote des Neuköllner Standort. Diese Besonderheit soll gegenüber konkurrierenden Zentrenlagen Berlins gestärkt werden. Handel und Kultur stehen somit an erster Stelle der gewünschten zentrentragenden Nutzungen. In gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern eignen sich grundsätzlich straßenseitig erschlossene Nutzungseinheiten um Untergeschoss, Erdgeschoss und ersten Obergeschoss für die Unterbringung frequenzintensiver, zentrenrelevanter Nutzungen verschiedenster Art. Da sie hier gut wahrgenommen und beworben werden können sowie gut erreichbar sind, sind diese Flächen grundsätzlich für solche Nutzungen vorzusehen (typische Nutzungen: Handel, Gastronomie, Dienstleistungen, Kultur, ggf, auch soziale Infrastruktur). Dabei sind mögliche Nutzungskonflikte, beispielsweise zwischen lärmintensiven Nutzungen und der störungssensiblen Wohnnutzung zu vermeiden.
Fassadengestaltung
Die Fassadengestaltung der Immobilien prägt gemeinsam mit Straßen und Plätzen das „Gesicht“ des Zentrums und stellt damit ein wichtiges Potenzial für die Verbesserung seiner Funktionsfähigkeit dar. Dementsprechend unterliegt sie der sanierungsrechtlichen Steuerung, vor allem hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Rolläden, Markisen und Vordächer. Grundsätze sind im Fassadenleitfaden festgeschrieben. Zudem wurde eine Hilfestellung zur Genehmigungserfordernis bei Außenwerbeanlagen erstellt.
Die sanierungsrechtlichen Anforderungen an die Entwicklung der Immobilien im Zentrum können im Detail nachgelesen werden auf den Seiten 27-21 der Begründung zur Beschlussvorlage zur Fortschreibung der Sanierungsziele vom Oktober 2017 (PDF, 1,7 MB).
Steuerungsgrundsätze zur Umnutzung von Wohnraum
Die Mehrzahl der Grundstücke im Zentrum wird überwiegend zum Wohnen genutzt. Dies belebt den Standort in den Abendstunden und soll erhalten und gestärkt werden.
Auf Grundlage der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 kann im Sanierungsgebiet ausnahmsweise eine im Erdgeschoss oder im ersten Obergeschoss gelegene Wohnnutzung auch zugunsten einer anderen, besonders zentrenstärkenden Nutzung aufgegeben werden. Die Genehmigungsfähigkeit entscheidet sich nach den Grundsätzen
- Umnutzung nur im Zentrenbereich,
- nur in Wohnungen mit Orientierung zur Straße,
- Umnutzung nur bei Leerwohnungen,
- nur für aktiv zentrenstärkende Nutzungen sowie
- Ausschluss neuer Nutzungskonflikte.
Verträglichkeit von Beherbergungsbetrieben
Zentrentypische Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Hostels sind innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zulässig, soweit sie die auch dort stark vertretene Wohnnutzung insbesondere in den Ruhezeiten und nachts nicht stören oder diese ganz verdrängen. Eine Genehmigung ist daher nur außerhalb von durch Wohnen geprägten oder für Wohnen geeigneten Gebäuden möglich und soweit Nutzungskonflikte nicht zu befürchten sind. Die Verträglichkeit ist durch ein Nutzungs-, Gestaltungs- und Betriebskonzept zu belegen.
Verträglichkeit von Spielhallen, Wettbüros und spielhallenähnlichen Betrieben
Die benannten Nutzungen haben aufgrund ihrer Außendarstellung und ihrer Betriebskonzepte eine der Neuprofilierung entgegenstehende, negative Imagewirkung. Sie können im Falle ihrer – im Gebiet bereits dokumentierten – Häufung zu einer Niveauabsenkung des Zentrenbereichs beitragen (sog. „Trading- Down-Effekte“) und die Wohnqualität im Quartier mindern. Spielhallen sind daher nicht genehmigungsfähig. Wettbüros und spielhallenähnliche Betriebe sind immer dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie nach Ihrem Betriebskonzept als störende Vergnügungsstätte anzusehen sind.