Förderung und Finanzierung
Die Lage des Grundstücks im Sanierungsgebiet berechtigt die Eigentümer*innen, erhöhte steuerrechtliche Abschreibungen bei der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen geltend zu machen (§ 7h Einkommenssteuergesetz bei vermieteten Objekten, § 10f bei selbst genutzten Objekten, § 7i bzw. 11a bei denkmalgeschützten Objekten). Dies setzt voraus, dass die Baumaßnahme genehmigt wurde und der Bauherr vor Beginn der Arbeiten mit dem Bezirksamt eine schriftliche Vereinbarung über die durchzuführenden Maßnahmen schließt. Nur auf dieser Grundlage und der späteren Bescheinigung der Ausführung durch das Bezirksamt wird das zuständige Finanzamt die Maßnahmen steuerlich anerkennen.
Die Sanierung soll ferner zügig durchgeführt werden. Dafür werden vom Bund und vom Land Berlin dem Bezirk Städtebaufördermittel übertragen, die vorwiegend für öffentliche Baumaßnahmen, z. B. für Infrastrukturstandorte (Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen) oder für Baumaßnahmen im öffentlichen Raum eingesetzt werden können. Daneben stehen Städtebaufördermittel auch zur Finanzierung sogenannter Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Unter Ordnungsmaßnahmen sind diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die notwendig sind, damit die zulässigen Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet durchgeführt bzw. die Sanierungsziele erreicht werden können.
Laut § 147 BauGB gehören hierzu:
- § 147, Satz 1, Nr. 1 die Bodenordnung einschl. des Erwerbs von Grundstücken,
- § 147, Satz 1, Nr. 2 der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- § 147, Satz 1, Nr. 3 die Freilegung von Grundstücken (z. B. Abriss),
- § 147, Satz 1, Nr. 4 die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen,
- § 147, Satz 1, Nr. 5 sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können,
- § 147, Satz 2 die Flächenbereitstellung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a, Abs. 3 BauGB (auf Grundlage der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes) auf fremden Grundstücken.
Auf privaten Grundstücken wird das Bezirksamt die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen in der Regel über einen Vertrag ganz oder teilweise dem Eigentümer/der Eigentümerin übertragen. Die hierbei entstandenen Kosten werden durch den Bezirk erstattet, z. B. bei Abrissmaßnahmen, Entsiegelungen von Wohnhöfen oder Umzügen von Mieter*innen. Die Übernahme der Kosten setzt voraus, dass die Baumaßnahmen nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind, dass das Bezirksamt ausreichend Finanzierungsmittel bereitstellen kann und dass der Eigentümer/die Eigentümerin mit dem Bezirksamt Neukölln, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung einen städtebaulichen Vertrag, sog. Ordnungsmaßnahmenvertrag, schließt, in dem er/sie sich unter anderem zur Durchführung der vereinbarten Baumaßnahmen verpflichtet.