Dies ist ein Artikel ist aus dem KARLSON #10 – 2023, der Zeitung für das Sanierungsgebiet Karl-Marx-Straße/Sonnenallee.

Stand November 2023

Aufgaben verändern sich

Die Fortschreibung der Entwicklungsziele für das Sanierungsgebiet

Im Sanierungs- und Fördergebiet Karl-Marx-Straße / Sonnenallee wird eine Vielzahl von Fördermaßnahmen umgesetzt, um die Entwicklungsziele zu erreichen. Die Grundlage für die Gebietsentwicklung und die städtebauliche Sanierung bildet hierbei das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK).

Karl-Marx-Straße

Die umgebaute Karl-Marx-Straße aus der Luft mit Blick in die „Passage“ (Nr. 131 / 133)

Darin wurden zu Beginn des Sanierungsverfahrens die Entwicklungsziele, Handlungsfelder und konkreten Fördermaßnahmen definiert. Das ISEK bildet somit zum einen die formale Voraussetzung für die Finanzierung aus dem Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“, zum anderen definiert es die Sanierungsziele im Sinne des besonderen Städtebaurechts (BauGB § 136 ff). Dies bedeutet, dass z. B. im Gebiet nur Vorhaben eine sanierungsrechtliche Genehmigung erhalten können, die diesen Zielen nicht zuwiderlaufen oder ihre Erreichung erschweren. Zu den Entwicklungszielen im Gebiet Karl-Marx-Straße / Sonnenallee gehören u. a. die Verbesserung des öffentlichen Raums, die Stärkung der Wohnfunktion, der Ausbau sozialer Einrichtungen sowie die Weiterentwicklung der Karl-Marx-Straße als Kultur-, Einkaufs- und Versorgungsstandort.

Das sich nun in Erarbeitung befindliche ISEK 2023 ist eine zweite Fortschreibung und Konkretisierung der mit der 12. Rechtsverordnung (RVO) im Jahr 2011 festgelegten Entwicklungsziele für das Sanierungsgebiet Karl-Marx-Straße/Sonnenallee. Es baut auf den Zielen und Ergänzungen aus der Fortschreibung 2017 auf und nimmt, dort wo erforderlich, Aktualisierungen bzw. Ergänzungen vor.

Ein Fokus der zweiten Fortschreibung liegt auf dem Bereich Klimafolgenanpassung und Energie. Insbesondere in diesen Themenfeldern gelten mittlerweile veränderte inhaltliche, gesetzliche und fördertechnische Rahmenbedingungen, die zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus rücken mit Blick auf das Ende des Förderzeitraums im Jahr 2028 Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung von städtebaulichen Zielen sowie zur Verstetigung erfolgreicher Beteiligungsstrukturen in den Vordergrund.

Querschnittsziel Klimaschutz und Klimaanpassung
Infolge der Klimaerwärmung werden zunehmend neue Anforderungen an den Städtebau und die Gestaltung der Stadträume gestellt. Die spürbar stärker werdenden klimatischen Herausforderungen im Stadtgebiet, vor allem in der Innenstadt, und neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die klimaresiliente Gestaltung öffentlicher Räume haben auch Auswirkungen auf die Maßnahmen im Sanierungsgebiet.

In der Städtebauförderung werden daher seit 2020 der Klimaschutz und die Klimaanpassung als Querschnittsziele verfolgt. Dabei sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu dienen, die Aufheizung der Stadt und die Folgen von Extremwetter­ereignissen zu vermindern, aber auch die CO2-Emissionsbilanz der Gebäude und des örtlichen Verkehrs zu verbessern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist insbesondere in einem dichten, umweltbelasteten Stadtgebiet wie dem Sanierungsgebiet wichtig. Es werden aber auch Nachteile im Sinne der Umweltgerechtigkeit gemindert. „Umweltgerechtigkeit“ beschreibt die unmittelbaren Einflüsse gesundheitsrelevanter Umweltbelastungen und den Zugang zu qualitativen Erholungsräumen und ist somit eng mit der Verbesserung sozialräumlicher Bedingungen verknüpft.

Konkret geht es im Förder- bzw. Sanierungsgebiet um die Qualifizierung und Schaffung zusätzlicher Grün- und Versickerungsflächen im Straßenraum. So soll eine Bewirtschaftung des Regenwassers vor Ort im Sinne des Leitziels der „Schwammstadt“ ermöglicht, die Mischkanalisation bei Starkregen entlastet und eine Hitzeminderung durch Verdunstungseffekte erzielt werden. Darüber hinaus sollen Konzepte für die Einsparung von CO2-Emissionen beim Neubau oder der Sanierung von Gebäuden und für die Umstellung auf eine CO2-mindernde Energieversorgung entwickelt und umgesetzt werden. Dies betrifft im laufenden Sanierungsverfahren in erster Linie öffentliche Gebäude und Einrichtungen, auf die die öffentliche Hand einen unmittelbaren Zugriff hat. Maßgeblich für diese Zielstellung sind die gesetzlichen Vorgaben entsprechend dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln), Gebäudeenergiegesetz (GEG), Mobilitätsgesetz Berlin (MobG BE) und der „Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin“ (BReWa-BE).

Die jetzt anstehenden Projekte, beispielsweise die Neugestaltung des Karl-Marx-Platzes, werden an die Vorgaben der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst, sodass u. a. natürliche Versickerungen vor Ort in die Planungen einbezogen werden. Auch bei zukünftigen Straßenumbauten, wie der Elbestraße und Weichselstraße, werden die Anforderungen bzgl. der Klimaresilienz berücksichtigt.
Christoph Hoppenstedt